Liberalisierung des Gastgewerbegesetzes für eine attraktivere Gastroszene

Mit der Liberalisierung des Gastgewerbegesetzes werden nicht mehr zeitgemässe Regelungen aufgehoben. So wird unter anderem die Anwesenheitspflicht gestrichen und das Führen eines beschränkten Mini-Gastroangebots ohne Bewilligung ermöglicht. Für eine lebendigere, innovativere und attraktivere Gastroszene legt der Regierungsrat dem Grossen Rat eine entsprechendeTeilrevision des Gastgewerbegesetzes vor. Die Vorlage erfüllt auch den Anzug Thomas Gander (SP), der die Abschaffung des Wirtepatents forderte.

Nach einer öffentlichen Vernehmlassung von April bis Juni 2018, in der sich Parteien, Branchenverbände, Gemeinden und weitere Interessierte zu einem ersten Entwurf äusserten, schlägt der Regierungsrat eine Teilrevision des Gastgewerbegesetzes in folgenden vier Bereichen vor: Aufhebung der Anwesenheitspflicht des Bewilligungsinhabers, Stärkung der finanziellen, unternehmerischen Selbstverantwortung, Abschaffung des Fähigkeitsausweises (Wirtepatent) als Voraussetzung für das Führen eines Gastrobetriebes und schliesslich eine klare Definition eines bewilligungsfreien Mini-Gastroangebots .

Aufhebung der Anwesenheitspflicht
Das Gastgewerbegesetz schreibt den Wirtinnen und Wirten künftig nicht mehr vor, wann und wie lange sie im Betrieb anwesend sein müssen. Diese Aufhebung der Anwesenheitspflicht bedeutet für die Wirtinnen mehr Flexibilität in ihrer Unternehmensgestaltung. Die bisherige Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers für seinen Betrieb und die Handlungen seiner Angestellten bleibt dabei bestehen.

Stärkung der unternehmerischen Selbstverantwortung
Zukünftig wird die finanzielle Situation von Gastronominnen und Gastronomen kein Grund mehr dafür sein, die Betriebsbewilligung zu entziehen oder nicht zu erteilen. Die entsprechenden Paragraphen werden gestrichen. Damit wird Wirten dieselbe finanzielle Selbstverantwortung zugestanden, wie anderen Dienstleistungsberufen auch.

Abschaffung des Fähigkeitsausweises
Künftigen Wirten und Wirtinnen soll der Einstieg ins Gastgewerbe erleichtert werden. Wie in anderen Kantonen mit erfolgreicher Gastroszene (z.B. Zürich oder Zug), wird zukünftig eine Betriebsbewilligung auch erhalten können, wer kein Wirtepatent vorweisen kann. Die übrigen Vorschriften (Lebensmittelrecht, Arbeitsrecht usw.) behalten selbstverständlich ihre volle Gültigkeit.

Bewilligungsfreies Mini-Gastroangebot
Wer ohnehin dem Lebensmittelrecht untersteht und weder Alkohol verkauft noch ausschenkt, darf neu auf einer Fläche von maximal 20m2  höchstens 10 Plätze zum Konsum an Ort und Stelle anbieten, ohne eine Betriebsbewilligung gemäss Gastgewerbegesetz zu benötigen.

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